Satzung

des

RIDE 2 LIVE e.V.

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „RIDE 2 LIVE e.V.“.

(2) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg i.Br. eingetragen. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz e.V..

(3) Er hat seinen Sitz in Kirchzarten.

§ 2

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 3

Zwecke, Ziele

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen und der öffentlichen Gesundheitspflege, hauptsächlich in der Krebs- und Tumormedizin.

(2) Zweck des Vereins ist auch die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen, insbesondere von Krebspatienten.

§ 4

Zweckerfüllung/Zweckverwirklichung

Der Satzungszweck im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln, nämlich durch Beiträge, Spenden sowie durch Erlöse aus Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

 

§ 5

Steuerbegünstigte Zwecke

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist auch Förderverein i S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel zur Förderung von steuerbegünstigten Einrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Satzung verwendet.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 6

Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand und durch Zahlung des Beitrages für das laufende Jahr. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über den Aufnahmeantrag. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss sowie bei Auflösung des Vereins.

(3) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Der Austritt erfolgt grundsätzlich zum nächsten 31. Dezember. Der Austritt ist mit einer Frist von vier Wochen zu erklären.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor der Vorstandsversammlung zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(5) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7

Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge sowie etwaige Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 9

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, im Regelfall aber einmal im Geschäftsjahr einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch einfachen Brief, mündlich, fernmündlich oder per E-Mail.

(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(4) Die mit Stimmenmehrheit gefassten Beschlüsse sind für den Verein und die Mitglieder bindend. Bei Stimmgleichheit gilt der entsprechende Antrag als abgelehnt.

(5) Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(8) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Handzeichen. Auf Antrag können die Abstimmungen auch schriftlich erfolgen.

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl der Kassenprüfer
  4. Festlegung von Schwerpunktaufgaben des Vereins
  5. Beschlussfassung über Änderung der Satzung
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  7. Erlass einer Beitragsordnung

§ 11

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

- Dem/der Vorsitzenden

- Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

- Dem/der Schriftführer/in

- Dem/der Schatzmeister/in

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt jeweils zwei Jahre. Die Wiederwahl ist statthaft. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Der Vorstand kann auf Antrag und Zustimmung der Mitgliederversammlung um bis zu zwei Beisitzer erweitert werden.

(4) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer/in und der/die Schatzmeister/in.

(5) Jedes Vorstandmitglied vertritt den Verein einzeln.

(6) Scheidet ein Vorstandmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

(7) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG aufgeübt werden.

Im Übrigen haben die Mitarbeiter des Vereines einen Ersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Porti, Telefon- und Internetkosten, usw. Vom Gesamtvorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.

§ 12

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Krebshilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Kirchzarten, den 05.06.2012

Benjamin Rudiger
Henrike Dilger, Kirchzarten

 

(1. Vorstand) (2. Vorstand)